Praxisnachfolge setzt eine fortführungsfähige Vertragsarztpraxis voraus

Der Zulassungsausschuss hat im Verfahren zur Praxisnachfolge eines Vertragsarztes oder eines Vertragspsychotherapeuten nach § 103 Absatz 3a Satz 1 SGB V auf Antrag zu entscheiden, ob in einem Planungsbereich, in dem Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, für einen freiwerdenden Vertragsarztsitz ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 (BSG Urteil vom 30.10.2019, Az.: B 6 KA 14/18 R) hierzu ausgeführt, dass Voraussetzung für eine Ausschreibung sei, dass eine objektiv fortführungsfähige Vertragsarztpraxis im Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bestehe. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Vertragsarzt / Vertragspsychotherapeut vorträgt, er verfüge über einen Praxisstandort. Eine fortführungsfähige Vertragsarztpraxis setzt ein vorhandenes Praxissubstrat voraus, welches durch einen Praxisnachfolger in der Vertragsarztpraxis fortgeführt werden kann. Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn die Zulassung entzogen wurde oder die Tätigkeit des Vertragsarztes nicht aufgenommen wurde. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts setzt sich dezidiert mit den Grundsätzen des Nachbesetzungsverfahrens auseinander. Für den Vertragsarzt / Vertragspsychotherapeuten ist die positive Bescheidung des Antrags auf Durchführung der Nachbesetzung die Eingangsvoraussetzung für die Praxisnachfolge. Wenn eine Praxis im gesperrten Planungsbezirk unterdurchschnittlich wenig Patientenfälle hat, sollte die Praxisnachfolge rechtzeitig geplant werden, in dem die Versorgung in der Praxis gesteigert wird. Andernfalls droht die Versagung der Ausschreibung im Nachbesetzungsverfahren.

Dr. Katja Paps
Fachanwältin für Medizinrecht

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