Zulässigkeit von Re-Importen von Arzneien durch Apotheken / § 73 AMG
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 zum Aktenzeichen – I ZR 211/10 – entschieden, dass die Vorschrift des § 73 Absatz 1 Satz 1a AMG (Verbringungsverbot) dann keine Anwendung findet, wenn die Arzneien von einer Apotheke eines Drittlandes im Sinne der Vorschrift direkt an eine deutsche Apotheke versandt werden. Endverbraucher im Sinne der Vorschrift § 73 AMG ist der Kunde / Patient. Auch wenn faktisch zwischen dem Kunden / Patienten und der ausländischen Apotheke ein Kaufvertrag zustande kommt, greift § 73 AMG nicht, wenn die Lieferung an eine deutsche Apotheke als „Vermittler“ erfolgt. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Apotheke folgendes Rabatt- und Vertriebsmodell entwickelt: Die Apotheke arbeitete mit eine Apotheke in Budapest zusammen. Die Apotheke bot ihren Kunden / Patienten Rabatte in Höhe von 22% bei nicht-verschreibungspflichtigen und 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten an, wenn diese bei der Budapester Apotheke bestellten. Sodann lieferte ein Großhändler aus Deutschland die Arzneien nach Budapest und von dort wurden die Arzneien wieder nach Deutschland eingeführt und an die Apotheke geliefert, die diese dann den Kunden / Patienten mit den entsprechenden Rabatten übergab. Hinsichtlich des Vertriebsmodells hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Stellung bezogen. Was die Rabattierung anbelangt, war die Rabattierung der preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel unzulässig. Dieses Vorgehen verstößt gegen die in Deutschland geltenden arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften.
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