Angebot von unentgeltlichen Seminaren durch Pharmaunternehmen
Das Oberlandesgericht München hat am 09.06.2011 (Aktenzeichen: 29 U 2026/08) nach Zurückverweisung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen: I ZR 157/08) entschieden, dass in dem Angebot von unentgeltlichen Seminaren für Ärzte zum Thema GOÄ, IGeL und EBM kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und / oder Berufsrecht zu sehen ist. Das Gericht hat festgestellt, dass allein die unentgeltliche Teilnahme eines Arztes an einer solchen Veranstaltung nicht geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Arztes in seiner ärztlichen Berufsausübung unanagemessen und unsachlich zu beeinflussen. Es bestand im vorliegenden Fall keine Abhängigkeit der Teilnahme an den Seminaren zur Verordnung oder Empfehlung der Präparate des ausrichtenden Pharmaunternehmens durch die Ärzte an die Patienten. Nur das Angebot eines kostenlosen gebührenrechtlichen Seminars stellt nach Auffassung des Gerichts kein Indiz für eine“Unlauterkeit“ im Sinne des Gesetzes dar. Auch ein Verstoß gegen das geltende Berufsrecht (vorliegend: Bayern) wurde nicht erkannt. Da es sich vorliegend um eine „berufsbezogene Informationsveranstaltung“ handelte, wurde kein vorwerfebarer Vorteil der Ärzte in der Annahme der Veranstaltung gesehen.
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