Praxisverkauf – Steuervergünstigungen nur bei Einstellung der Tätigkeit
03 November 2011
Einnahmen aus dem Verkauf einer Praxis sind steuerpflichtig. Viele Ärzte können aber von folgenden Vergünstigungen profitieren:
- Einen Freibetrag von 45.000 € gibt es, sofern der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Betrag vermindert sich um den Teil des Gewinns, der die Grenze von 136.000 € übersteigt.
- Ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen regulären Tarifs wirkt – bei einem Verkauf ab dem 55. Lebensjahr oder einer dauernden Berufsunfähigkeit – auf die Beträge, die den Freibetrag übersteigen. Mindestens wird der Eingangssteuersatz von 14 % angesetzt. Die Vergünstigung muss beantragt werden und gilt nur einmal im Leben.
Eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung setzt allerdings voraus, dass der Praxisinhaber seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Hier sind vor allem die folgenden Kriterien maßgeblich:
- die räumliche Entfernung der neuen Praxis von der bisherigen Tätigkeitsstätte,
- die Dauer der Einstellung,
- die Vergleichbarkeit der Betätigung sowie
- die Art und Struktur des alten und neuen Patientenstamms.
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