Zweigniederlassung einer zur Heilmittelerbringung zugelassenen Physiotherapiepraxis bedarf der gesonderten Zulassung nach § 124 SGB V
Eine neuere Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (Urteil v. 15.06.2011 Az: S 25 KR 143/09) hat die Zulassungsanforderungen nach § 124 SGB V an die Heilmittelerbringer im Falle des Betreibens einer Zweigniederlassung herausgearbeitet. Im vorliegenden Fall erbrachte ein zugelassener Heilmittelerbringer physiotherapeutische Leistungen nicht nur in der (zugelassenen) Hauptpraxis, sondern auch an einem anderen Ort in Form einer Zweigniederlassung und brachte diese unter der Hauptpraxis zur Abrechnung. Die Krankenkasse forderte die Behandlungskosten vom Heilmittelerbringer zurück. Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte den Heilmittelerbringer zur Rückzahlung auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Leistungserbringung in der Zweigniederlassung nur dann zur Abrechnung hätte gebracht werden dürfen, wenn die Zweigniederlassung auch zur Heilmittelerbringung nach § 124 SGB V zugelassen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Es komme nämlich nicht darauf an, dass die Voraussetzungen an die Praxisausstattung nach § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V nur bei der Erstzulassung der Hauptpraxis vorliegen müssen und bei der Zweigpraxis nicht noch einmal geprüft werden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 124 SGB V. Die Zulassung nach § 124 SGB V ist nicht nur an die Person des Heilmittelerbringers, sondern auch an bestimmte Räumlichkeiten gebunden, wie sich aus dem Anforderungskatalog nach § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V ergebe. Daher müsse der Heilmittelerbringer auch für die Zweigniederlassung eine Zulassung nach § 124 SGB V beantragen, um zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen zu können. Die Zulassung lag aber im hiesigen Fall bei der Zweigniederlassung nicht vor. Ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht gegeben.
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