Honorarrückforderungen bei Zahnärzten
Immer häufiger treffen wir in der täglichen Praxis auf Honorarrückforderungen von Patienten gegen Zahnärzte. Vorgeworfen wird ein Behandlungsfehler und das gezahlte Honorar wird von dem Patienten zurückverlangt. Zu dieser Frage hat kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 22.04.2010, Aktenzeichen 22 U 153/08) entschieden. Es hat deutlich herausgestellt, dass auch bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht der Rechtsgrund für die Zahlung des zahnärztlichen Honorars entfalle. Insoweit sei der Vertrag zwischen Arzt und Patient als Dienstvertrag einzuordnen. Der Arzt verspreche hier lediglich eine sachgerechte Behandlung, also seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Heilerfolg. Das OLG Frankfurt setzt damit die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort. Die lesenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt sich zudem mit der Frage des nacherfüllungsanspruches auseinander. In dem vorliegenden streitgegenständlichen Fall hatte die Patientin auch keinen Anspruch gegen den Zahnarzt auf Zahlung der Behandlungskosten, die bei dem Nachbehandler entstanden waren. Die Patientin hätte hierzu eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, die wiederum erfolglos hätte ablaufen müssen. Erst danach könnte ggf. ein Anspruch auf Zahlung der Nachbehandlungskosten gegeben sein.
Schlagwörter