Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis

Das Finanzgericht Münster hat für Ärzte, die ihren Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermitteln und planen ihre Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis einzubringen, eine wichtige Entscheidung getroffen. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob zurückbehaltene Forderungen in voller Höhe den Übergangsgewinn im Jahr der Einbringung erhöhen oder erst bei Zahlung erfolgswirksam zu erfassen sind. Nach dem Urteilsspruch muss die Versteuerung erst im Zeitraum der Zahlung erfolgen. Es sei zwar, wenn der Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt und die Praxis (unter Aufdeckung der stillen Reserven, sog. Teilwerteinbringung) in eine Gemeinschaftspraxis eingebracht wird, grundsätzlich ein Übergangsgewinn zu ermitteln. In der Folge wäre grundsätzlich der laufende Gewinn oder Verlust durch Zu- und Abschläge so zu korrigieren, als wäre er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden. Für Forderungen wäre ein Zuschlag vorzunehmen, da der bisher ermittelte Gewinn diese Beträge mangels Zufluss nicht enthält. Jedoch sei in dem Fall, in dem der Einbringende Forderungen (wie z.B. Honoraransprüche) aus der Zeit vor der Einbringung zurückbehält, eine solche Gewinnrealisierung nicht zwingend. Die Forderungen seien erst bei Zufluss, d.h. im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte zu erfassen. Für den Fall, dass der Arzt mit seiner Praxis auch die Forderungen mit einbringt, führt dies bei einer Teilwerteinbringung allerdings zur sofortigen Gewinnrealisierung.

Peter Ulrich Paul Rechtsanwalt Steuerberater

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt
Steuerberater

 

Schlagwörter