Neue Verbraucher – Richtlinie 2014 Online-Händler aufgepasst !

Wichtige Änderungen zum Verbraucherschutz sind mit der neuen Verbraucher – Richtlinie 2014 ab sofort und ohne Übergangsregelungen am 13.06.2014 in Kraft getreten. Seit dem 13.06.2014 gilt mit sofortiger Wirkung und ohne Übergangsregelung eine neue Verbraucher – Richtlinie 2014 in Deutschland. Damit wird die von der EU gesetzte Verbraucher – Richtlinien 2014 umgesetzt, die einen verlässlichen Verbraucherschutz innerhalb von Europa zum Ziel haben und so einen harmonisierten EU-Binnenmarkt fördern sollen. Wichtig sind die Beachtung und Umsetzung der neuen Verbraucher-Richtlinie 2014 für alle Online-Händler (z.B. Versandapotheken, Betreiber von Online-Shops div. Sortimente, Onlineverkäufer bei Amazon, eBay etc.), die vorwiegend über das Internet Waren zum Kauf anbieten. Missachtungen und Fehler der neuen Richtlinienumsetzung können zu Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen von Wettbewerben oder Interessenverbänden führen. Im Fall von berechtigten Abmahnungen gegen begangene Verstöße ist mit außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von bis zu 1000,- EUR und bei abmahnenden Verbänden von bis zu 300,- EUR zu rechnen – je nach Schwere des Verstoßes. Aufgrund der Vielzahl der erfolgten Änderungen zum Verbraucherschutz mit der neue Verbraucher-Richtlinie 2014, soll im Rahmen dieses Beitrages nur eine Auswahl dargestellt werden. Um jedoch das Bewusstsein für die Wichtigkeit und die Notwendigkeit der vorzunehmenden Änderungen für Gewerbetreibende aufzuzeigen, stellen wir einen Überblick an Beispielen dar, die Online-Händler dringend beachten sollten.

 

Verbraucher – Richtlinie 2014

So wird die neue Widerrufsbelehrung einen anderen Wortlaut haben als bisher. Hinzu kommen auch Belehrungen über den Ausschluss bzw. das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts und über ein Muster-Widerrufsformular. Je nach Warensortiment ist es nicht mehr möglich, eine einheitliche Widerrufsbelehrung für alle Angebote zu verwenden, sondern diese muss auf das jeweilige Sortiment bzw. das Angebot passend formuliert werden. Dazu folgende Auswahl an Neuerungen:

 

Hinsendekosten

 Bislang hatte der Unternehmer dem Verbraucher die Hinsendekosten zzgl. etwaiger Zuschläge für Express- oder Nachnahmeversand erstatten. Seit dem 13.06.2014 hat der Unternehmer lediglich reguläre Hinsendekosten ohne etwaige Expresszuschläge zu erstatten.

 

Rücksendekosten 

Die Rücksendekosten sind nunmehr bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher zukünftig vom Verbraucher zu tragen, sofern der Händler vorab über diese Rechtsfolge ordnungsgemäß belehrt hat.

 

Zurückbehaltungsrecht 

Bislang hatten sowohl Unternehmer als auch Verbraucher das Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern. Nunmehr kann der Unternehmer die Rückerstattung des Kaufpreises jedoch versagen, solange er die Rücksendung der Ware nicht erhalten hat oder der Verbraucher die Rücksendung nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat.

 

Zusätzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht 

Ein Widerruf des Vertrages kann nicht mehr erfolgen, wenn die gelieferte Ware versiegelt gewesen ist und eine Rücksendung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene ausscheidet. Auch auf diesen Umstand sollte explizit bei Darstellung des Angebotes hingewiesen werden.

 

Widerrufsrecht bei Downloads 

Die neuen Regelungen sehen erstmals ein Erlöschen des Rechts auf Widerruf bei Downloads vor. Vor der Gesetzesänderung wurde dies seitens verschiedener Gerichte bereits mehrfach festgestellt, nunmehr ist der Ausschluss auch in den gesetzlichen Regelungen verankert.

 

Zusatzkosten durch Zahlungsmöglichkeiten 

Der Unternehmer hat dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel in seinem Angebot zu unterbreiten. Bietet der Unternehmer weitere Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Kreditkartenzahlung) an, so muss der Unternehmer sicherstellen, dass er mit seinem Angebot nicht über Zuschläge zum Zahlungsmittel mitverdient.

 

Weitere Leistungen im Angebot 

Bietet der Unternehmer Zusatzleistungen wie u.a. eine Reiserücktrittsversicherung oder einen Expressversand an, so darf die Vereinbarung nicht „automatisch“ über bereits angekreuzte Checkboxen herbeigeführt werden.

 

Verbraucher – Richtlinie 2014 Neues zum Widerrufsrecht 

Nunmehr gilt unter den EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware, nachdem in einigen Ländern vor der Neuregelung teils nur eine Widerrufsfrist von 7 Tagen galt. Fehlt im Angebot des Unternehmers eine Widerrufsbelehrung oder ist diese nicht korrekt, verlängert sich die Widerrufsfrist nach Ablauf der 14-Tage-Frist auf sodann 12 Monate und 14 Tage. Neu ist auch die Verpflichtung, dass im Angebot des Unternehmers gemäß Art. 246 und 246a § 1 EGBGB seine Telefonnummer anzugeben ist und – wie auch bisher – ggf. zusätzlich seine Telefaxnummer und E-Mail Adresse. Für den Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass die Erklärung des Widerrufs zukünftig ausdrücklich erklären muss. Die bislang ausreichende Rücksendung als „konkludenter“ Widerruf reicht nicht mehr aus. Praktikabel wird die zur Verfügungsstellung eines Widerrufsformular Im Internet durch den Unternehmer sein, welches der Verbraucher für den Fall des Widerrufs verwenden kann. Die genannten Neuregelungen gelten für Unternehmer bzw. gewerbliche Händler. Für Privatverkäufer gelten die Regelungen grundsätzlich nicht. Zu beachten ist aber, dass nachweislich ergangener Rechtsprechung die Grenze vom Privatverkäufer zum gewerblichen Anbieter sehr schnell erreicht sein kann. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06), hat dazu ausgeführt: „Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedback´s und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“   

 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

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