Anerkennung ausländischer Abschlüsse!

Änderung der Approbationsordnung

Zum Jahreswechsel ist eine neue Änderung der Approbationsordnung für Ärzte in Kraft getreten. Im Rahmen der Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nunmehr die inhaltliche Ausgestaltung der Eignungs-/Kenntnisprüfung in §§ 36, 37 ÄApprO geregelt. Bislang herrschte Unsicherheit wie die Kenntnisprüfung auszugestalten ist und insbesondere auf welche Fächer sich diese bezieht. Nunmehr hat der Gesetzgeber die Inhalte sowie den groben Ablauf normiert. Zukünftig bezieht sich die Prüfung auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie, ergänzend sollen Aspekte der Notfallmedizin, der Klinischen Pharmakologie, der bildgebenden Verfahren, des Strahlenschutz sowie rechtliche Aspekte der Berufsausübung berücksichtigt werden. Zusätzlich kann die zuständige Behörde festlegen, dass sogenannte Querschnittsbereiche geprüft werden, in denen bei der Gleichwertigkeitsprüfung Defizite festgestellt worden sind.
 

Kenntnisprüfung?!

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung, die pro Prüfling zwischen 60 und 90 Minuten dauern soll. Vor dem Prüfungstermin hat der Prüfling auf Zuweisung der Prüfungskommission über einen oder mehrere Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Die Untersuchung findet unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission statt. Der angefertigte Bericht ist der Prüfungskommission vorzulegen. Nach erfolgter Gleichwertigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde hat diese nunmehr in dem Bescheid nicht nur die möglicherweise bestehenden Defizite darzulegen sondern ebenfalls eine inhaltliche Erläuterung sowie die Mitteilung auf welche Querschnittsbereiche sich die Kenntnisprüfung erstreckt.
 

Lassen Sie sich beraten!

Unsere Kanzlei hat bereits mehrfach Verfahren der Gleichwertigkeitsprüfung begleitet. Aus den einschlägigen Erfahrungen raten wir unseren Mandanten den Bescheid der zuständigen Behörde juristisch prüfen zu lassen. Nicht selten werden die ausländischen Zertifikate von Sachverständigen überprüft, die von dem jeweiligen Studiensystem keine oder nur rudimentäre Kenntnisse haben und die vorgelegten Zertifikate nicht vollumfänglich auswerten. Es empfiehlt sich daher bereits frühzeitig einschlägige erläuternde Unterlagen vorzulegen, die von der zuständigen Behörde größtenteils nicht gesondert angefordert werden. Wir unterstützen Sie gerne bereits bei der Antragstellung sowie im Verwaltungsverfahren gegenüber den zuständigen Behörden sowie den Verwaltungsgerichten.

 

Bettina Schlotter Fachanwältin für Medizinrecht

Bettina Schlotter
Fachanwältin für Medizinrecht

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