GOÄ-Abrechnung-Notwendiger Inhalt / Behandlungsfall

Bei der GOÄ-Abrechnung ist darauf zu achten, dass der notwendige Inhalt im Sinne des § 12 Absatz 2GOÄ in der Rechnung enthalten sind. Fehlen in der Rechnung angaben, kommt es zu Rechtsstreitigkeiten – meist zwischen dem Patienten und dem Krankenversicherer. Doch immer häufiger werden auch die behandelnden Ärzte in diese Streitigkeiten einbezogen, wenn sich der Patient beispielsweise im Falle des Unterliegens bei dem behandelnden Arzt freihalten möchte. Im Rahmen eines Beihilfeanspruches hat nun der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg klargestellt, wie der Begriff „Behandlungsfall“ auszulegen ist und welche Angaben im Nachhinein von dem behandelnden Arzt „nachgeschoben“ werden dürfen und welche nicht. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2012 – Az.: 2 S 701/12)
 

GOÄ-Abrechnung: Problempunkt – Begriff „Behandlungsfall“

Ärztliche Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 des Abschnittes B des Gebührenverzeichnisses sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Gemäß Abschnitt B Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Die GOÄ nimmt hier ausdrücklich Bezug auf die Erkrankung. Insoweit hat der VGH Baden-Württemberg klargestellt, dass die Nrn. 1 und/oder 5 des Abschnittes B des Gebührenverzeichnisses mehrmals neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O berechnet werden können, wenn der Patient an mehreren unterschiedlichen Erkrankungen leidet.
 

GOÄ-Abrechnung: Problempunkt – Mindestinhalt § 12 Absatz 2 GOÄ

Als Nächstes beschäftigte sich der VGH Baden-Württemberg mit der Frage, ob spätere Ergänzungen oder nachträglich durch Dritte – zB durch einen gerichtlichen Sachverständigen – erstellte Diagnosen zur Begründung der Abrechnungspositionen herangezogen werden dürfen. Der VGH Baden-Württemberg kam dabei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zu § 12 Absatz 2GOÄ zu dem Ergebnis, dass fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen bleiben, wenn die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung später festgestellt wird. Anders wird dies bewertet, wenn das Gebührenverzeichnis bestimmte Angaben in der Abrechnung zwingend vorschreibt. So war es in dem vorliegenden Fall. Der behandelnde Arzt hatte eine Ultraschalluntersuchung nach GOÄ-Nr. 410 abgerechnet. GOÄ-Nr. 410 regelt ausdrücklich, dass das zu untersuchende Organ in der Rechnung anzugeben ist. Der behandelnde Arzt hatte dies versäumt. Der VGH Baden-Württemberg kam zu dem Ergebnis, dass die berechnete Gebühr nicht erstattungsfähig ist. Der klagende Patient erhielt die entstandenen Kosten von seiner Beihilfestelle nicht ersetzt.
 

Praxis-Hinweis

Aus dem Urteil ergeben sich zwei praktische Hinweise. Zum Einen sollte vor der Abrechnung überlegt werden, wegen welcher Erkrankungen ein Patient tatsächlich in Behandlung war. Stellt sich heraus, dass der Patient an mehreren Erkrankungen leidet wegen derer er in Behandlung war, dürfen – dem VGH Baden-Württemberg – folgend die Nrn. 1 und/oder 5 des Abschnittes B des Gebührenverzeichnisses neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O entsprechend der Anzahl der Erkrankungen abgerechnet werden. Zum Anderen werden in dem Gebührenverzeichnis vereinzelt ausdrücklich bestimmte Angaben benannt, die in der Rechnung aufzuführen sind. In diesem Fall sollten die entsprechenden Angaben in der Rechnung erfolgen. Eine konsequente Folge der vostehenden Entscheidung könnte nämlich ergeben, dass der entsprechende Zahlungsanspruch des Arztes gegenüber dem Patienten bei unvollständiger Rechnung ebenfalls nicht durchsetzbar ist. Soweit der Anspruch nicht verjährt ist, müssten entsprechende Rechnungen neu erstellt werden. Sollten Sie Fragen zu der Erstellung der GOÄ-Rechnung haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
 
 
Bettina Schlotter Fachanwältin für Medizinrecht

Bettina Schlotter
Fachanwältin für Medizinrecht

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