Arbeitsrechtliche Compliance beim niedergelassenen Arzt?

Arbeitsrechtliche Compliance ist unerlässlich für jede Unternehmung im Gesundheitswesen, auch für den niedergelassenen Arzt oder Zahnarzt!   Je nach Geschäftsbereich des Unternehmens, bestimmen heute unterschiedliche Schwerpunkte in der Compliance – sog. Fachcompliance – Bereiche wie z.B. Arbeitsrechtliche Compliance – die gesetzestreue Ausrichtung. Gleich ob Arztpraxis mit wenigen Angestellten, MVZ mit mehr als zehn Angestellten oder Unternehmen im Gesundheitswesen mit mehr als 50 Mitarbeitern, die jeweilige Geschäftsführung in angehalten, durch entsprechende Organisation die Rechtstreue im Betrieb in dem jeweiligen Fachbereich zu organisieren und zu gewährleisten. Der Compliance – Definition nach, muss jeder Betrieb einer Arztpraxis, eines MVZ oder eines Unternehmen alle Maßnahmen ganzheitlich ergreifen mit dem Ziel, das rechtmäßige Verhalten des Betriebes und deren Arbeitnehmer so zu organisieren, dass die Einhaltung der einschlägigen Normen und Beachtung der Ge- und Verbote gewährleistet wird. Auf diesem Weg müssen Gefahren und Nachteile für die Arztpraxis, dem Unternehmen oderweiteren  verbundenen Dritten vermieden und verhindern werden. Häufig sind bereits eingeführte Compliance-Konzepte in Krankenhäusern und Kliniken zu finden. In der Praxis des niedergelassenen Arztes dagegen finden sich konkrete Umsetzungen selten. Doch gerade aufgrund der zahlreichen Vorschriften die auch oder insbesondere für den niedergelassenen Arzt gelten, ist eine Umsetzung für den Praxisinhaber als Arbeitgeber von großer Bedeutung. Immer betroffen und somit relevant ist die arbeitsrechtliche compliance, da die Umsetzung und Organisation des Unternehmens immer über die Arbeitnehmer führt und somit einen ersten Ansatz zur Organisation eines rechtstreuen Unternehmens darstellt. Nur so können auch die anderen relevanten compliance – Themen wie Beachtung einer ordnungsgemäßen Abrechnung, Einhaltung der Berufsordnungen, Umsetzung des Datenschutzes und sonstiger relevanter Rechtsbereiche erfolgreich in den Betreibden integriert werden.

 

Einführung von arbeitsrechtlicher Compliance

Bei Neugründungen sollte darauf geachtet werden, dass die für die Arztpraxis bis zum Unternehmen erforderlichen Schwerpunkte der einschlägigen Normen beachtet und von Beginn durch Aufnahme in die Anstellungsverträge sowie mittels Compliance – Richtlinien (Betriebsordnung) eingeführt und geregelt werden. Da noch keine abschließenden bestehenden Grundlagen in Anstellungsverträgen etc. dem widersprechen, ist die Einrichtung einer „rechstreuen“ Praxis vergleichsweise leicht umzusetzen.

 

Direktionsrecht des Arbeitgebers

In der Praxis Schwierigkeiten verursachen jedoch bei einer erweiterten Einführung dieser Richtlinien bereits bestehende Anstellungsverträge in laufenden Praxen und Betrieben. Dem Arbeitgeber verbleibt dann die Möglichkeit, durch Ausübung seines Weisungsrechts (Direktionsrechts), durch Zusatz- oder Änderungsvereinbarungen zu den bestehenden Anstellungsverträgen die Organisation zum rechtstreuen Unternehmen beizubehalten oder zu sichern.

 

Compliance-Richtlinien in der Arztpraxis

Eine weitere gute Möglichkeit der Umsetzung für den Arbeitgeber stellt die Einführung von Compliance – Richtlinien im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts als sog. einseitiges Gestaltungsrecht dar. Bedarf im Grundsatz nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, jedoch nur insofern, als dass keine gegenteiligen Regelungen im individuellen Anstellungsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer gesetzlichen Regelung zu finden sind, kann der Arbeitgeber Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsordnung, Arbeitsinhalte und auch das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach den gewünschten betrieblichen Strukturen dies einseitig vorgeben. Voraussetzung ist daher, dass der Arbeitgeber sich in den Grenzen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) und den o.g. Einschränkungen bewegt. Auch trifft den Arbeitgeber bei der Umsetzung die Pflicht, dass die Compliance-Richtlinien in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangen. Dem Arbeitnehmer also die Möglichkeit gegeben wird, sich damit auseinander zu setzen. Denn es handelt sich bei den Richtlinien um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers und diese müssen dem Arbeitgeber in betriebsüblicher Weise zugehen. Ist die Berufung auf die Richtlinien in einem Gerichtsprozess erforderlich, muss der Arbeitgeber den Empfang der Richtlinien nachweisen, um sich ggf. von Forderungen Dritter, durch den Nachweis einer ordnungsgemäße Befolgung der Gesetzes oder Richtlinien , freizustellen.

 

Externe Rechtsaberatung

Bei Arztpraxen oder MVZ kann auch die Einschaltung einer externen Rechtsabteilung bzw. Rechtsanwaltskanzlei zur Begutachtung einzelner Rechtsfragen sinnvoll sein. Dies jedenfalls dann, wenn die Beurteilung eines speziellen Sachverhaltes wegen Arbeitsüberlastung oder fehlendem Spezialwissen nicht ordnungsgemäß erfolgen kann. Solche zu klärenden Fragestellungen können sich bei Arztpraxen und MVZ vor allem in den Bereichen des Arbeitsrechts und aus den zahlreichen relevanten Gesetzen (mehr als 70 arbeitsrechtlich relevante Gesetze und Verordnungen) wie u.a. dem Arbeitszeitgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Mutter-ArbeitsschutzVerordnung (z.B. wichtig bei Radiologen). Zudem relevant bei Ärzten ist auch immer die korrekte Einhaltung der Berufsordnung sowie die korrekte Umsetzung von steuerlichen, arzthaftungsrechtlichen und zum Teil auch strafrechtlichen Grundsätzen. Aufgrund dieser zahlreichen Anforderungen kann bei Arztpraxen oder MVZ mit Angestellten z.B. eine Betriebsordnung bzw. „Compliance-Richtlinie“ dazu beitragen, dass der Arbeitgeber sich ausreichend im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bewegt. Interessant an einer Umsetzung ist für den Arbeitgeber zudem, die Einhaltung und Umsetzung der o.g. Anforderungen durch professionelle Beratung zu optimieren und so im Falle einer behördlichen oder strafrechtlichen Verfolgung weitreichend abgesichert zu sein.

 

Beratungsansatz

Wir haben für die arbeitsrechtliche Compliance des niedergelassenen Arztes oder des MVZ konkrete Konzepte zur Umsetzung in der Praxis erarbeitet. Kontaktieren Sie uns an. Wir besprechen mit Ihnen zunächst den aktuellen Stand in Ihrer Praxis/MVZ durch, um so die Notwendigkeit der umzusetzenden Themen herauszufiltern. Sollte Handlungsbedarf bestehen, geben wir Ihnen die notwendigen Konzepte und Vorlagen dazu an die Hand und weisen Sie auf die jeweiligen ggf. bestehenden Risiken ihres Handelns hin. Über die arbeitsrechtliche compliance hinaus werden wir mit Ihnen auch weitere relevante Themen – wie z.B. eine ordnungsgemäße Abrechnung, Steuerfragen, Datenschutz, werberechtliche Fragen und / oder die Berufsordnung für Ärzte – besprechen und für eine rechtssichere Praxis sorgen.   

 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

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