Datenschutz – Auskunftsanspruch bei Weitergabe von Sozialdaten
Bundessozialgericht: Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Krankenkasse Auskunftanspruch hinsichtlich der Weitergabe von Sozialdaten
Das Bundessozialgericht stärkt die Rechte der Versicherten. Die Klägerin hatte von ihrer Krankversicherung Auskunft darüber verlangt, welche Sozialdaten an die Stadt Kaiserslautern und die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben worden sind. Nachdem sie in erster und zweiter Instanz verloren hatte, hat das Bundessozialgericht die Entscheidung aufgehoben und an das Landessozialgericht Rheinland Pfalz zurückgewiesen.
Auskunftsanspruch gegenüber Krankenkasse
Zwar ging es in erster Linie um verfahrensrechtliche Problematiken, das Bundessozialgericht wies trotzdem darauf hin, dass ein Auskunftsanspruch der Versicherten gegenüber der Krankenkasse bestehen dürfte. Die Krankenkasse sowie die Vorinstanzen hatten einen entsprechenden Anspruch abgelehnt, da der Verwaltungsaufwand, den die Auskunftserteilung mit sich bringe, unverhältnismäßig hoch sei. Das Bundessozialgericht sieht hierin kein Hindernis für die Durchsetzung des Anspruches (BSG – Urteil vom 13.11.2012 – Az.: B 1 KR 13/12 R). Juris-Link zum Urteil
Auskunftsansprüche teilweise gesetzlich normiert
Im Bundesdatenschutzgesetz ist der Auskunftsanspruch gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen gesetzlich normiert. Die Einschätzung des Bundessozialgerichts ist somit konsequente Folge eines umfassend zu gewährleistenden Datenschutzes im Gesundheitswesen. Wenn Sie Fragen hinsichtlich etwaig bestehender Auskunftsansprüche oder bezüglich des Datenschutzes haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir beraten Sei gerne über Ihre Auskunftsansprüche gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen.
Schlagwörter