Verfallsfrist für Urlaubsansprüche verlängert
Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 353/10) hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes über den Verfall von Urlaubsansprüchen vom November 2011 (EUGH Az.: C-214/10) in deutsches Recht umgesetzt.
Damit gilt nunmehr für Urlaubsansprüche eine Verfallfrist von 15 Monaten, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt ihren Jahresurlaub nicht bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres nehmen können. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen verfällt somit erst Ende März des übernächsten Jahres. Bislang galt die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der offene Jahresurlaub innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres genommen werden musste.
Die umgesetzte Regelung der 15-monatigen Verfallfrist betrifft nach Aussage der BAG-Richter auch Urlaubsansprüche von Arbeitnehmer die dauerhaft erkrankt sind und deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht.
Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
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