AOP-Vertrag: Teilnahme seit dem 01.06.2012 auch für niedergelassene Vertragsärzte

Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes wurde der § 115b Absatz 1 Satz 4 SGB V ergänzt. Hiernach können aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Krankenhäuser mit niedergelassenen Vertragsärzten zusammenarbeiten und ambulante Leistungen im Krankenhaus erbringen. Vor der Gesetzesänderung konnten ambulante Operationen am Krankenhaus nur durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte erfolgen.

Der Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) – ist nunmehr seit dem 01.06.2012 in Kraft und legt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten bei ambulanten Operationen fest. Der AOP-Vertrag regelt im Einzelnen, wie die Leistungen vergütet werden. Mit Inkrafttreten des AOP-Vertrages ist die Möglichkeit weiterer Vernetzungen zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern geschaffen worden. 

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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