Verkürzter Versorgungsweg? Brillenabgabe durch den Augenarzt

Die Frage um die Zulässigkeit des sog. Verkürzten Versorgungsweges bei Abgaben von Brillen direkt bei dem Augenarzt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Es bleibt nach dieser Entscheidung zu konstatieren, dass allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, nicht ausreicht, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Gerichts fällt die Brillenanpassung und die Abgabe der Brille regelmäßig nicht ohne weiteres zu den notwendigen Bestandteilen ärztlicher Therapie. Insoweit sieht der Senat keine Übereinstimmung zu der Entscheidung zu der Anpassung der Hörgeräte durch HNO-Ärzte, denn diese sind in den Prozess der Abgabe und Anpassung ohnehin eingebunden.  Die medizinische Notwendigkeit der Abgabe eines Produktes oder der Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung (Abgabe von Brillen) durch den Arzt ist nur dann gestattet, wenn das aus medizinischen Gründen verfolgte Ziel nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann. Nach allem ist eine Anpassung und Abgabe von Brillen in der Arztpraxis durch den Augenarzt unzulässig. BGH, Urteil vom 09.07.2009, Aktenzeichen: I ZR 13/07 

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

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Fachanwältin für Medizinrecht

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